ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
I.1 Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Auskünfte. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen. Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese Bedingungen entsprechend.
I.2 Hiervon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon jetzt hiermit ausdrücklich.
I.3 Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen oder in Teilen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der damit verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, mit dem Auftragnehmer eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
I.4 Soweit der Vertrag nicht zum Betreib des Handelsgewerbes eines Kaufmannes gehört oder soweit unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist gelten hinsichtlich der Ziffern III.2; IV.3; VII.1Abs.2; VII.2; IX die Regelung der Ziffer X
I.5 Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB, Teil A, B und C
II. Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend und behalten 28 Tage ihre Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31.12. des Jahres in dem sie erstellt wurden, Ausnahmen hierfür sind Angebote deren Vertragslaufzeit erst nach dem 31.12. beginnt. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Verkäufer, Monteure, Service Techniker oder sonstiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
III. Preise
III.1 Die von uns angegebenen Warenpreise und/oder Preise für Dienstleistungen verstehen sich ab Werk, bzw. ab unserem Lager ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Montage, An- und Abfahrt, soweit nicht anderes vereinbart wird.
III.2 Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistungen durch veränderte öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
III.3 Festpreise für Dienstleistungsverträge wie z.B. Wartungen, für die Bewirtschaftung von Liegenschaften, Hausmeisterleistungen, etc. werden jährlich zum 01.01. entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreis Indexes Abteilung 12 „Andere Waren- und Dienstleistungen“ (Vergleich Okt. XXXX-1 / Okt. XXXX) angepasst. Punkte = Prozent
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
IV.1 Angaben über Lieferfristen und –Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartners, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
IV.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden.
Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Vertragspartner von der Leistungspflicht befreit.
IV.3 Bei Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 280 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
IV.4 Der Schadensersatz soweit er Unterbeachtung IV.1 bis IV.3 geltend gemacht werden kann, wird auf die Höhe der abgeschlossenen Vertragspreise abzüglich der gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleitungen beschränkt.
IV.5 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
IV.6 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat.
V. Zahlung
V.1 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Können wir bis dahin keinen Zahlungseingang feststellen, sind wir berechtigt für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.
V.2 Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen.
V.3 Bei Teillieferungen oder Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
V.4 Bezahlungen mittels Scheck, Wechsel und anderer Wertpapiere wird ausgeschlossen
V.5 Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen die der Vertragspartner zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Vertragspartner die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25% des vertraglichen Vertragspreises zu vergüten.
V.6 Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, dass dann gegebenenfalls auf uns übergeht.
Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.
VII. Gewährleistung
VII.1 Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der angeblich mangelhaften Leistungen schriftlich uns gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung.
VII.2 Nach Durchführung einer Vereinbarten förmlichen Abnahme der Ware bzw. Leistung durch den Vertragspartner ist die Rüge von Mängeln die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
VII.3 Die beanstandete Ware bzw. Leistung muss bis zu unserer Stellungnahme im Zustand der Anlieferung verbleiben. Bei Veränderungen durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Vertragspartner keine Gelegenheit gilbt, uns von den Mängeln zu überzeugen oder wenn er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon uns nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
VII.4 Wir leisten bei Reparaturen Gewähr für Güte und Zweckmäßigkeit der zu verwendenden Baustoffe, ebenso für die sachgemäße Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, d.h. dass alle Mängel. Die auf einen von uns zu vertretenden Fehler zurückzuführen sind und sich an den ausgeführten Arbeiten zeigen, von uns für den Vertragspartner kostenlos beseitigt werden. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate und beginnt mit der Übergabe oder Abnahme der Waren oder Leistungen.
Für Schäden, die an reparierten Teilen durch nicht reparierte Teile entstehen, übernehmen wir keine Gewähr. Der Auftraggeber muss gegebenenfalls neu auftretende Mängel uns unverzüglich nach der Inbetriebnahme zur Kenntnis bringen. Etwaige Kosten der Hin- und Rücksendung, sowie das Wieder-Aus-und-Einbauen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
VII.5 Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nachbessern oder kostenfrei Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, was vor allem für Ersatzansprüche aus Folgeschäden gilt. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner eine angemessene Frist zubilligen muss.
Voraussetzung für unser Gewährleistung ist allerdings, dass der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und den Wert des unbeanstandeten Teils der Lieferung bzw. Leistung entsprechen, nicht im Rückstand ist und die Anlagen nach den gültigen DIN-Hersteller-VDE-VDI-Bestimmungen gewartet und gepflegt wurden.
VII.6 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
VII.7 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand oder der Leistung, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
VIII.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII.2 Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch von unserem Vertreter, Erfüllungs- oder Verpflichtungsgehilfen vor oder bei der Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
VIII.3 Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr, sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldung.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
IX.1 Unsere Vertragsbeziehungen beurteilen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
IX.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausschließlich Darmstadt
X. Besondere Bestimmungen für Nichtkaufleute
X.1 Gehört der mit uns geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes oder ist unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögens, so gilt Ziffer III.2 nur dann, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.
X.2 gilt Ziffer IV.3 mit der Maßgabe das Satz 2 entfällt
X.3 gilt Ziffer VII.1 zweiter Absatz mit der Maßgabe, dass die dort genannten Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich zu rügen sind.
X.4 entfällt Ziffer VII.2
X.5 entfällt Ziffer IX